Abgasskandal – Rücktritt vom Kaufvertrag ohne Frist zur Nachbesserung möglich

Der VW-Konzern hat durch die Abgasmanipulationen beim Motor EA 189 seine Kunden nicht nur geschädigt, sondern auch ihr Vertrauen verspielt. Doch ausgerechnet VW bzw. den Konzerntöchtern Audi, Skoda, Seat oder Porsche sollen die Kunden nun beim Aufspielen eines Software-Updates wieder vertrauen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab einen deutlichen Hinweis, dass es dies für den Kunden für unzumutbar halten könnte. Zudem dürften die unzulässigen Abschalteinrichtungen einen erheblichen Mangel darstellen. Das OLG führte außerdem aus, dass es daher den Rücktritt vom Kaufvertrag auch ohne vorherige Frist zur Nacherfüllung für möglich hält.

Hintergrund der Mitteilung des OLG Karlsruhe ist, dass am 26. Juni 2018 sechs Klagen geschädigter VW-Käufer auf Rückabwicklung des Kaufvertrags verhandelt werden sollen (Az.: 17 U 2/18, 11/18, 19/18, 24/18, 35/18, 45/18). In erster Instanz waren fünf dieser Klagen erfolgreich. „Nach dem Hinweis des OLG Karlsruhe ist davon auszugehen, dass es den Klagen stattgeben wird. Das ist ein wichtiges Signal für alle vom Abgasskandal geschädigten Verbraucher“, sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Zumal auch das OLG Hamm schon im Januar zu erkennen gegeben hat, dass es die unzulässigen Abschaltvorrichtungen als erheblichen Mangel einstufen und die Nachbesserung für den Kunden unzumutbar sein könnte. Eine Fristsetzung zur Nachbesserung sei daher nicht erforderlich (Az.: 28 U 232/16).

Das OLG Karlsruhe stößt nun in die gleiche Richtung. Sollte der geschädigte Käufer überhaupt verpflichtet sein, Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, dann sei eine Frist von maximal zwei Monaten ausreichend. Zudem spreche einiges dafür, dass VW als Hersteller der manipulierten Motoren auch zu Schadensersatzzahlungen verpflichtet sein könnte, so das OLG Karlsruhe.

Ob die für den 26. Juni 2018 terminierten Verfahren tatsächlich stattfinden, darf allerdings bezweifelt werden. Bislang ist zu beobachten, dass viele Berufungsverfahren kurzfristig abgesagt wurden und sich die Parteien außergerichtlich geeinigt haben. „VW hat offenbar kein Interesse an einer Entscheidung durch ein Oberlandesgericht, die wegweisend für viele andere Klageverfahren sein kann und sucht dann lieber die außergerichtliche Einigung. Das zeigt aber auch, dass Verbraucher gute Aussichten haben, ihre Interessen durchzusetzen. Das gilt auch, wenn die Klage in erster Instanz nicht erfolgreich war“, so Rechtsanwalt Bernhardt.

Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos und unverbindlich, ob ein Schadensersatzanspruch entstanden ist.

Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/abgasskandal-2/