VW Dieselskandal – Schadensersatzansprüche können weiterhin geltend gemacht werden

„Schadensersatzforderungen im VW-Abgasskandal sind noch nicht verjährt und können nach wie vor geltend gemacht werden“, stellt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden klar.

In den vergangenen Wochen ist Unsicherheit bezüglich der Verjährung im VW-Abgasskandal aufgetreten. Vielfach wurde kolportiert, dass die Schadensersatzansprüche Ende 2018 verjähren. Hintergrund ist, dass der Dieselskandal im Herbst 2015 aufgeflogen ist und die Ansprüche entsprechend der dreijährigen Verjährungsfrist angeblich am 31.12.2018 verjähren. „Grundlage für die dreijährige Verjährungsfrist ist aber die Kenntnis, dass der Anspruch entstanden ist. Diese Kenntnis haben die Kunden nicht schon 2015, sondern erst im Laufe des Jahres 2016, z.B. durch den Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes erlangt. Das bedeutet, dass ihre Ansprüche erst Ende 2019 verjähren und somit auch nach wie vor geltend gemacht werden können“, erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Wohl auch vor dem Hintergrund der vermeintlich drohenden Verjährung haben sich viele Verbraucher daher im vergangenen Jahr noch der Musterfeststellungsklage gegen VW angeschossen. Rund 400.000 Verbraucher haben sich inzwischen in das Klageregister eingetragen. Ein Termin für die Eröffnung des Musterverfahrens steht aber nach wie vor nicht fest. Das bedeutet, dass die Verbraucher sich aus dem Musterverfahren auch wieder abmelden können, um ihre Ansprüche in einer Einzelklage geltend zu machen. Die Abmeldung aus dem Klageregister ist bis einen Tag vor der Eröffnung des Musterfeststellungsverfahrens möglich.

Für den Weg, die Ansprüche individuell einzuklagen und sich nicht auf die Sammelklage zu verlassen, sprechen mehrere Gründe. Da ist zunächst der Faktor Zeit. Bis eine Entscheidung im Musterverfahren fällt, kann es dauern. Dann ist davon auszugehen, dass die unterlegene Partei in Berufung geht und der BGH letztlich entscheiden muss. Bis es zu einer höchstrichterlichen Entscheidung kommt, können Jahre vergehen. Anschließend muss ein persönlicher Schadensersatzanspruch immer noch individuell geltend gemacht werden. Bis dahin ist die Rechtslage für die an der Musterklage teilnehmenden Verbraucher unklar und ihre Fahrzeuge verlieren weiter an Wert und lassen sich kaum weiterverkaufen.

Darüber hinaus ist die Entscheidung im Musterverfahren für alle Beteiligten bindend. Sollte die Entscheidung zu Gunsten von VW ausfallen, können die Verbraucher ihre Ansprüche nicht mehr individuell einklagen.

Deutlich zielführender und schneller kann die Einzelklage geführt werden. Dass dabei gute Aussichten bestehen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen, zeigt inzwischen ein Vielzahl von Gerichtsurteilen. Immer mehr Gerichte quer durch die Republik haben bereits entschieden, dass die Fahrzeuge durch die Abgasmanipulationen einen Mangel aufweisen und die Kunden von VW vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurden und daher einen Anspruch auf Schadensersatz haben.

Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos und unverbindlich, ob ein Schadensersatzanspruch entstanden ist und holt – falls gewünscht – auch eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung ein.

Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/abgasskandal-2/