Wasserschaden
in Wohnung – wer haftet?
Wasserschäden
können schnell erhebliche Zerstörungen anrichten, welche nicht
leicht zu beheben sind. So lassen Wasserrohrbrüche oder ausgelaufene
Waschmaschinen binnen kürzester Zeit gefürchtete
Schreckensszenarien eintreten. Hilfreich ist es, wenn Betroffene eine
Versicherung haben, die rasch hilft und den Schaden reguliert.
Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Wiesbadener Kanzlei
Cäsar-Preller weist daraufhin, dass gängige Versicherungen nicht
bei allen Wasserschäden greifen: „Generell gilt das
Verursacherprinzip. Wenn ein altes Wasserrohr bricht, muss der
Vermieter für alle Schäden am Gebäude aufkommen – nicht aber für
Schäden am Hausrat eines Mieters. Die muss der Mieter seiner
Hausratsversicherung melden. Sie wird diese Schäden regulieren und
gleichzeitig untersuchen, wer als Verursacher haftbar zu machen ist.“
Wasserschäden
treten permanent auf. Rechtsanwalt Bernhardt: „Pro Jahr verzeichnen
die Gebäudeversicherer in Deutschland etwa 1,1 Millionen gemeldete
Wasserschäden. Im Schnitt heißt das: In jeder Minute entstehen zwei
Lecks. 2015 führte das zu Kosten von 2,3 Milliarden Euro zuzüglich
230 Millionen Euro in der Hausratsversicherung.“
Haben
Mieter keine Hausratsversicherung, müssen sie selbst vom Verursacher
die Kosten für die Begleichung des Schadens einfordern. Wenn dessen
Schuld erwiesen ist, springt zumeist seine Haftpflichtversicherung
für ihn ein.
Falls
in einer Mietwohnung eine Waschmaschine ausläuft oder die Badewanne
überläuft, muss der Mieter oder (sofern vorhanden) seine
Hausratsversicherung für Schäden innerhalb der Wohnung aufkommen.
Rechtsanwalt Bernhardt empfiehlt Mietern indes, zur
Hausratsversicherung auch eine Haftpflichtversicherung abzuschließen:
„So ist man auf der sicheren Seite. Die Haftpflichtversicherung
kommt nämlich für Schäden außerhalb der Wohnung auf – und die
können bekanntlich beträchtlich sein.“ Rechtsanwalt Bernhardt
weiter: „Es gibt freilich noch Sonderfälle. Wer ein Wasserbett
oder ein großes Aquarium hat, sollte auf jeden Fall eine eigene
Police dafür abschließen, weil die meisten Versicherungen nicht für
Schäden aufkommen, die durch derart risikobehaftete
Einrichtungsgegenstände ausgelöst wurden. Im schlimmsten Fall muss
der Verursacher die anfallenden Wiederinstandsetzungsmaßnahmen aus
eigener Tasche bezahlen.“
Ähnlich
verhält es sich, wenn in einer Eigentümergemeinschaft kein Mieter,
sondern ein selbstnutzender Vermieter Schaden anrichtet. Die
Haftpflichtversicherung kommt dann für die Schäden in den anderen
Wohnungen auf, aber nicht für die in dessen eigener.“
In
einem individuellen Vertrag wird festgelegt, welche Leistungen
Versicherer zu welchen Bedingungen erbringen. Rechtsanwalt Bernhardt
erläutert: „Der Versicherer ist rechtzeitig über einen
eingetretenen Wasserschaden in Kenntnis zu setzen. Geschieht dies
nicht, kann er die Zahlung verweigern. Der konkrete zeitliche Rahmen
wird in der Police festgeschrieben.“
Ein
Mieter ist gehalten, alles zu tun, um den entstehenden Schaden so
gering wie möglich zu halten. Rechtsanwalt Bernhardt: „Erste zu
treffende Maßnahmen sind das Abdrehen des Haupthahns sowie das
Auffangen des auslaufenden Wassers mit Eimern oder Schüsseln. Im
Ernstfall muss natürlich die Feuerwehr gerufen werden.“
Rechtsanwalt
Bernhardt weist daraufhin, dass auch der Vermieter so schnell wie
möglich über Schäden informiert werden muss. So kann er das
Gebäude auf weitere Beschädigungen prüfen und diese beheben. Für
den Versicherer sollten laut Rechtsanwalt Bernhardt sämtliche
Schäden aufgelistet und fotografiert werden.
Eine
weitere Schutzmaßnahme hält Rechtsanwalt Bernhardt für dringend
geboten, sowohl für Mieter als auch für Vermieter: „Wohngebäude-
und Hausratsversicherungen sollten um eine
Elementarschadenversicherung gegen erweiterte Naturgefahren ergänzt
werden. Durch sie ist man in Zeiten sich häufender Extremwetterlagen
gegen Schäden durch Starkregen, Überschwemmungen, Erdrutsche,
Lawinen und Schneedruck gewappnet.“
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