Unfall während Pauschalreise – BGH stärkt Rechte von Touristen

Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller erläutert BGH-Urteil

Touristen, die sich mit ihrem Reiseveranstalter in den Rechtsstreit begeben, sind nicht verpflichtet, sich mit im Ausland geltenden Bauvorschriften zu befassen. Das ist Sache der Gerichte, wie gerade der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied (Az.: X Zr 166/18).

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller ist Gründer der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Er führt aus: „Dieses Urteil stärkt die Position eines Mannes, der knapp 7.000 Euro von TUI fordert. Während eines Urlaubs auf Gran Canaria war der siebenjährige Sohn seiner Lebensgefährtin gegen eine geschlossene Glastür gelaufen und hatte sich Schnittverletzungen zugezogen. Er dürfte in der Folge fünf Tage nicht ins Wasser.“

Richter müssen Gesetzeslage im Ausland prüfen

Fachanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden weiter: „Das Landgericht Celle hatte die Klage eigentlich abgelehnt, nun muss es den Fall neu verhandeln. Die Celler Richter hatten die Auffassung vertreten, dass die Glasscheibe mit zwei Sicherheitsaufklebern ausreichend markiert war. Lauf BGH sind sie aber dennoch in der Pflicht, die spanischen Bauvorschriften zu prüfen.“

Gefahr durch Glastür nicht hinreichend ausgewiesen?

Fachanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden erläutert die Details: „Sollte für eine Tür in diesem Hotel eigentlich bruchsicheres Glas vorgeschrieben sein, wären zwei kleine aufgeklebte Warnhinweise nicht hinreichend – auf die Gefahr hätte dann deutlicher hingewiesen werden müssen.“

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