Musterfeststellungsverfahren gegen VW – OLG Braunschweig meldet Zweifel an

Am
30. September 2019 wird das Musterfeststellungsverfahren gegen VW im
Zusammenhang mit dem Dieselskandal eröffnet. Rund 420.000 Verbraucher
haben sich der Musterklage bislang angeschlossen. Das OLG Braunschweig
meldete Anfang Juli Zweifel an, ob die Forderungen von Verbrauchern mit
Wohnsitz im Ausland überhaupt im Rahmen des Musterverfahrens verhandelt
werden können.

Demnach
ist es unklar, ob die Forderungen ausländischer Autokäufer im
Musterverfahren überhaupt geklärt werden können. Es sei fraglich, ob
Ansprüche von Verbrauchern mit einem Auslandsbezug deutschem
Schadensersatzrecht unterfallen, so das OLG Braunschweig. Das Gericht
nennt zwar keine genauen Zahlen, es lägen aber zahlreiche Anmeldungen
von Verbrauchern mit Wohnsitz im Ausland vor. „Ausländer haben
möglicherweise schon verloren, bevor das Musterfeststellungsverfahren
überhaupt begonnen hat. Sie sollten überlegen, ob sie an der Teilnahme
an der Musterklage festhalten oder sich nicht wieder abmelden und ihre
Ziele mit einer Einzelklage verfolgen, die ohnehin zielführender und
schneller ist“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Einige Feststellungsziele der Musterklage könnten unzulässig sein

Auch
für andere Verbraucher kann es sinnvoller sein, sich von der
Musterklage wieder abzumelden und Forderungen individuell durchzusetzen.
Zumal das OLG Braunschweig noch weitere Zweifel anmeldet. In einem
Beschluss vom 3. Juli 2019 weist es darauf hin, dass einige der
Feststellungsziele zu weit gefasst und daher unzulässig sein könnten
(Az. 4 MK 1/18). „Die Musterfeststellungsklage ist juristisches Neuland.
Es stellt sich aber schon jetzt die Frage, was von der Musterklage
überhaupt übrigbleibt und was für die Verbraucher überhaupt noch
erreicht werden kann. Fakt ist, dass nur grundsätzlich geklärt werden
kann, ob VW sich durch die Abgasmanipulationen schadensersatzpflichtig
gemacht hat. Der persönliche Schadensersatz muss anschließend ohnehin
individuell eingeklagt werden. Bis der Verbraucher dann seinen
persönlichen Anspruch durchgesetzt hat, können einige Jahre vergehen“,
erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Abmeldung von der Musterklage bis 30. September

Bis
zur Eröffnung des Musterverfahrens können sich Verbraucher der Klage
noch anschließen oder auch sich wieder aus dem Klageregister abmelden.
Neben dem Zeitfaktor sprechen noch weitere Gründe dafür,
Schadensersatzforderungen im Wege einer Einzelklage geltend zu machen.

Zahlreiche
Gerichte haben im Abgasskandal inzwischen entschieden, dass VW die
Kunden durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt
hat und deshalb schadensersatzpflichtig ist. Diese Auffassung wird auch
von anderen Oberlandesgerichten bestätigt, zuletzt vom OLG Koblenz.
Ausgerechnet der Gerichtsstandort Braunschweig hat sich bei
Schadensersatzklagen gegen VW bisher nicht als besonders
verbraucherfreundlich erwiesen. Ob sich das im Musterverfahren ändert,
ist offen. Fakt ist aber, dass die Entscheidung in dem Verfahren bindend
ist. Sollte das Gericht zu Gunsten von VW entscheiden, können die
teilnehmenden Verbraucher ihre Ansprüche anschließend nicht mehr in
einer Einzelklage geltend machen.

Vorteile der Einzelklage

Auch
nach der Abmeldung aus dem Musterverfahren bleibt die Verjährung der
Ansprüche für sechs Monate gehemmt. Während dieser Zeit können
Verbraucher ihre Ansprüche individuell geltend machen. Zudem ist ohnehin
davon auszugehen, dass Ansprüche erst Ende 2019 verjähren.

„Während
im Musterverfahren alles offen ist, sprechen die vielen
verbraucherfreundlichen Urteile für die Einzelklage, die zudem deutlich
schneller zum Ziel führt“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos und unverbindlich, ob ein Schadensersatzanspruch entstanden ist.

Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/abgasskandal-2/

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