Kinderbetreuung: Kein Arbeitsunfall bei privater Tätigkeit

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist im deutschen Recht grundsätzlich
sehr ausgeprägt. „Wer einen Arbeitsunfall erleidet, kann verschiedene
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen“, teilt
Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Sozialrecht, von der Kanzlei
Cäsar-Preller in Wiesbaden mit.

Grundlage:
Versicherungspflichtige Tätigkeit

„Dieser besondere Versicherungsschutz greift grundsätzlich nur bei
Personen, die im Angestelltenverhältnis beschäftigt oder aber als
Selbstständige freiwillig versichert sind, so Rechtsanwalt Bernhardt weiter“. Der
Versicherungsschutz kann aber auch auf Gefälligkeitstätigkeiten ausgeweitet
werden. Hierfür kennt das SGB VII auch die Figur der sogenannten „Wie-Beschäftigten“,
der einem Beschäftigten gleichgestellt ist.

Anträge auf
Leistungen können gestellt werden

In einem aktuellen Fall hatte schlicht die Großmutter des Kindes das Kind
beaufsichtigt. Sie hatte das Kind regelmäßig bei sich und erhielt hierfür
natürlich keine Bezahlung. Als sie bei dieser Tätigkeit verunfallte, wurde
darum gestritten, ob hier die gesetzliche Unfallversicherung greift.

Absage des
Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht hat dies anders gesehen. Es hat darauf
abgestellt, dass hier nur bei einem Betreuungsverhältnis, das vom Jugendamt
abgesegnet ist, die gesetzliche Unfallversicherung greifen kann. Bei rein
privater Organisation der Kinderbetreuung hingegen ist dies nicht der Fall.

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