Erkrankungen bei Berufsunfähigkeitsversicherung verschweigen

Beim
Abschluss von Berufsunfähigkeitsversicherungen werden zum Teil nur
unvollständige oder gar falsche Angaben gemacht. Das Ausmaß der
Folgen wird meistens unterschätzt, sollte jedoch vor Augen geführt
und beachtet werden.

Fachanwalt für Versicherungsrecht: Angaben müssen richtig und vollständig sein

„Gravierende Folgen können eintreten, falls es zum Versicherungsfall kommen sollte und es sich herausstellt, dass die notwendigen Angaben nicht im geforderten Maße gemacht worden sind“, teilt

Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden mit.

Keine
Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung

In
einem aktuellen Gerichtsfall hat die Betroffene verschwiegen, dass
Sie nach dem angegebenen Reitunfall mit weiteren Folgeproblemen zu
kämpfen hatte, wie zunehmende Schmerzen, einen Hexenschuss und
zahlreiche Besuche beim Krankengymnastiker. Sie wollte im Folgejahr
nach Abschluss der Versicherung, die Versicherung in Anspruch nehmen.

Ihre
unvollständigen Angaben über ihren gesundheitlichen Zustand hatte
zur Folge, dass sowohl der Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg,
als auch das Landgericht Osnabrück anführten, die
Versicherungsnehmerin habe den Eindruck erweckt keine
gesundheitlichen Probleme in dieser Zwischenzeit gehabt zu haben.

Ihr war es nicht möglich, Ansprüche aus der Berufungsunfähigkeitsversicherung geltend zu machen.

Arglistige
Täuschung und Vernichtung des Vertrages

Die
Versicherung gab vor, arglistig getäuscht worden zu sein und föchte
den Vertrag an. Anders ausgedrückt wurde der Vertrag rückwirkend
aufgehoben. Der Vertrag gilt als von Anfang an nichtig.

Zusammengefasst
steht der Versicherungsnehmer im Falle eines Verschweigens mit leeren
Händen da, weshalb von unvollständigen und unrichtigen Angaben
abgeraten wird.

Oberlandesgericht
Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 20.08.2018

OLG
Oldenburg, PM 53/2018

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