Muss das Jobcenter Kosten für Schulbücher übernehmen?

Zu Beginn des neuen Schuljahres müssen Eltern tief in die Tasche greifen, da die Anschaffung von Lehrbüchern sehr schnell sehr teuer werden kann. Es ist auch nicht überraschend, dass das bei Familien mit geringerem Einkommen zu existenziellen Problemen führt. Aus diesem Grund stellt sich die Frage, ob der Staat Arbeitslosengeld II- Empfängern diese Last nimmt.

Regelungsunterschiede in einzelnen Bundesländern

Regelungsunterschiede in einzelnen Bundesländern „ Je nach Bundesland ändert sich die Regelung in Bezug auf die Lehrmittelfreiheit. Während in den meisten Bundesländern Lehrmittelfreiheit in der Oberstufe gilt, gibt es auch Ausnahmen, sodass die Familien der Schüler selbst für die Kosten aufkommen müssen“, teilt Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Sozialrecht, von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden mit.

Schulbücher bereits im Regelbedarf berücksichtigt?

Zwei Familien, bei denen die Eltern Arbeitslosengeld II – Empfänger waren, klagten, da das Jobcenter die Kosten der Lehrbücheranschaffung in Höhe von 200€ nicht übernehmen wollte. Dies ereignete sich in Niedersachsen, wo keine Lehrmittelfreiheit vorgesehen ist. Seine Entscheidung begründete das Jobcenter damit, dass im Regelsatz, also dem Geld für den monatlichen Lebensunterhalt, ein Betrag für Schulbücher eingerechnet sei. Das Jobcenter führte an, das als Alternative gebrauchte Bücher angeschafft oder der Betrag angespart werden könnten.

Jobcenter muss Kosten übernehmen

Das Bundessozialgericht entschied, dass das Jobcenter die Kosten übernehmen muss (Urt. v. 08.05.2019, Az. B 14 AS 6/18 R u. B 14 AS 13/18 R). Zwar würden Schulbücher im Regelsatz berücksichtigt werden, jedoch seien die vorgesehenen drei Euro zu wenig für die Selbstanschaffung. Darüber hinaus entschied der Senat, dass die Kosten von Schulbücher als Härtefall- Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 Sozialgesetzbuch (SGB) II vom Jobcenter zu übernehmen seien. Zu beachten ist, dass das ausschließlich für Schüler aus Bundesländern ohne Lehrmittelfreiheit gilt. Sicherung eines Existenzminimums § 21 SGB II wurde zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums eingeführt und greift dann ein, wenn ein höherer, überdurchschnittlicher Bedarf auftritt, dem der Regelbedarf nicht mehr gerecht wird. Mitgeteilt von: Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden

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