LG Berlin – Widerruf eines Autokredits bei der VW Bank wirksam

Gute Neuigkeiten für VW-Kunden, die ihren Autokredit bei der VW-Bank widerrufen möchten. Nach dem Landgericht Arnsberg hat nun auch das Landgericht Berlin mit Urteil vom 5. Dezember 2017 Formfehler im Kreditvertrag der VW-Bank erkannt, die den Widerruf auch Jahre nach Abschluss der Finanzierung noch möglich machen (Az.: 4 O 150/16).

Geklagt hatte der Käufer eines VW Touran, der den Wagen 2014 gekauft hatte. Seinen Widerruf begründete er mit Formfehlern im Kreditvertrag der VW Bank. Die Bank habe ihn nicht klar und deutlich über sein Kündigungsrecht aufgeklärt. Insbesondere fehle der Hinweis, dass er den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen könne. Das Landgericht Berlin folgte der Argumentation. Zudem seien auch die Angaben über die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung bei einer vorzeitigen Kreditablösung nicht ausreichend. Nach dem Urteil des LG Berlin kann der Verbraucher seinen VW nun an die Bank zurückgeben und erhält seine geleisteten Raten inkl. Anzahlung zurück. Allerdings muss er einen Wertersatz zahlen, 9 Cent pro gefahrenen Kilometer, insgesamt rund 3900 Euro.

„Interessant ist, dass die VW-Bank ein Urteil wohl unbedingt vermeiden wollte. Wie das Handelsblatt berichtet, hat sie dem Kläger sogar angeboten, ihm nicht nur seine Raten zurückzuerstatten, sondern ihm auch das Auto zu schenken. Allerdings unter der Bedingung, dass er die Klage fallen lässt. Darauf ist der Verbraucher nicht eingegangen. Dieses Vorgehen der VW-Bank zeigt aber, wieviel Sprengkraft im Thema Widerruf des Autokredits liegt“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.

Statt eines geschenkten Autos muss der Kläger nun also rund 3900 Euro Wertersatz zahlen. „Wenn man bedenkt, dass er dafür das Auto auch rund drei Jahre gefahren ist, ist das im Grunde immer noch günstig und zeigt, dass sich der Widerruf lohnen kann“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Grundsätzlich sei aber umstritten, ob bei Autofinanzierungen, die seit dem 13. Juni 2014 geschlossen wurden, der Bank überhaupt ein Wertersatz zusteht. „Wir vertreten die Auffassung, dass dies nicht der Fall ist. Nach einer Gesetzesänderung kann der Wertersatz nur verlangt werden, wenn der Kunde korrekt über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde“, erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de

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