LG Ravensburg: Erfolgreicher Widerruf des Autokredits ohne Nutzungsersatz

Das Landgericht Ravensburg hat am 7. August 2018 ein bemerkenswertes Urteil zum Widerruf eines Autokredits gesprochen (Az. 2 O 259/17). Es erkannte nicht nur den Widerruf als rechtmäßig an, sondern entschied auch, dass der Verbraucher keinen Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs zahlen muss.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Verbraucher im Jahr 2015 einen Skoda Roomster gekauft. Zur Finanzierung hatte er einen Darlehensvertrag bei der Volkswagen Bank abgeschlossen, wobei das Autohaus als Darlehensvermittler fungierte. Im Mai 2017 widerrief der Verbraucher den Kreditvertrag und verlangte von der Bank die Rückzahlung seiner Darlehensraten inkl. Anzahlung. Insgesamt ein Betrag von fast 7000 Euro.

Das LG Ravensburg entschied, dass der Widerruf auch zwei Jahre nach Vertragsabschluss wirksam erfolgt ist, weil die von der Bank verwendete Widerrufsinformation fehlerhaft gewesen sei und die zweiwöchige Widerrufsfrist deshalb nie in Lauf gesetzt wurde. Das Gericht bemängelte, dass in den Darlehensbedingungen – anders als in der Widerrufsinformation – nicht darauf hingewiesen wurde, dass der Darlehensnehmer keinen Wertersatz für einen Wertverlust leisten müsse, wenn dieser auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise notwendig gewesen ist. Dies wiederum sei geeignet, den Verbraucher von der Erklärung des Widerrufs abzuhalten, so das LG Ravensburg.

Zudem habe die Bank keinen Anspruch auf einen Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs. Voraussetzung dafür sei, dass der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Dies sei aufgrund der widersprüchlichen Angaben in der Widerrufsinformation und den Darlehensbedingungen nicht der Fall, erklärte das LG Ravensburg. „Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Verbraucher rund 70.000 Kilometer mit dem Fahrzeug gefahren ist ohne nun einen Ersatz für diese Nutzung leisten zu müssen“, erklärt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zeigt es, dass der Widerruf der Autofinanzierung eine durchaus interessante Option für den Verbraucher sein kann – nicht nur für geschädigte Dieselfahrer. Denn der Widerruf ist grundsätzlich möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Ob das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist, ist unerheblich. Da bei Autofinanzierungen häufig ein sog. verbundenes Geschäft vorliegt, wird durch den erfolgreichen Widerruf sowohl der Kreditvertrag als auch der Kaufvertrag rückabgewickelt.

 „Unserer Einschätzung nach sind auch anderen Banken Fehler unterlaufen, die den Widerruf des Darlehens ermöglichen“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/abgasskandal-2/