Diesel – Keine Steuerermäßigung wegen Fahrverboten

Fahrverbote treiben Diesel-Fahrern die Sorgenfalten in die Stirn. Fahrverbote drohen in immer mehr deutschen Städten und sorgen dafür, dass die betroffenen Fahrer ihr Fahrzeug nicht mehr uneingeschränkt nutzen können und aus bestimmten Zonen ausgeschlossen werden. Eine Entschädigung können sie dafür nicht verlangen, auch keine Ermäßigung bei der Kfz-Steuer, wie ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg zeigt (Az.: 4 K 86/16).

Die ersten Fahrverbote verhängte die Stadt Hamburg schon 2018. In diesem Jahr ziehen weitere Städte nach. Da ein betroffener Dieselfahrer sein Fahrzeug durch die Fahrverbote nicht mehr uneingeschränkt nutzen kann, brachte ihn das auf die Idee, dass er weniger Kfz-Steuer zahlen müsse. Grundlage für die Besteuerung sei schließlich der Schadstoffausstoß und da er die Verbotszonen nicht mehr befahren darf, stoße er auch weniger Emissionen aus.

Das Finanzgericht Hamburg machte ihm allerdings einen dicken Strich durch die Rechnung. Sobald ein Fahrzeug zugelassen werde, falle auch die Kfz-Steuer an. Wie intensiv das Fahrzeug genutzt wird, spiele keine Rolle. Der CO2-Ausstoß des Fahrzeugs sei die Grundlage für die Besteuerung und nicht die Belastung der Luft in einzelnen Straßen.

„Es war sicher nicht davon auszugehen, dass Dieselfahrer aufgrund der Fahrverbote weniger Steuern zahlen müssen. Ein Ausgleich für die Fahrverbote und den damit verbundenen Wertverlust der Fahrzeuge wäre dies ohnehin nicht. Hier können Verbraucher andere Möglichkeiten nutzen, wie z.B. den Widerruf ihres Autokredits“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Da bei Autofinanzierungen häufig ein sog. verbundenes Geschäft vorliegt, werden durch einen erfolgreichen Widerruf der Kreditvertrag und der Kaufvertrag rückabgewickelt. Das hat zur Folge, dass der Verbraucher das Fahrzeug an die Bank gibt und seine geleisteten Raten zurückbekommt. Voraussetzung für den Widerruf ist, dass die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung oder fehlerhafte Verbraucherinformationen verwendet hat. Dann wurde die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt und der Widerruf ist auch noch Jahre nach Abschluss möglich. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem finanzierten Fahrzeug um einen Diesel oder einen Benziner handelt.

Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Widerruf vorliegen.

 

Mehr Informationen: www.caesar-preller.de