Falsche Widerspruchsbelehrung bei Allianz-Lebensversicherung – Rückabwicklung möglich

Wenn man sein Vertragsverhältnis mit einer Versicherung beenden möchte, gibt es mehrere Möglichkeiten dies zu tun. Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Versicherungsrecht der Wiesbadener Kanzlei Cäsar-Preller, führt aus: „Generell ist es ratsam, zu prüfen, ob statt einer Kündigung nicht auch eine Rückabwicklung in Erwägung zu ziehen ist. Das Geschäftsgebaren der Versicherer ist hier oftmals undurchsichtig. Die Verbraucherzentrale Hamburg (vzhh) hat nun die Allianz-Lebensversicherung AG wegen Irreführung abgemahnt – und die Allianz hat, wie die Verbraucherschützer mitteilen, reagiert und eingeräumt, Kunden falsch informiert zu haben. Der Konzern hat eine Unterlassungserklärung abgegeben.“
Was war der Anlass für die Abmahnung? Fachanwalt Christof Bernhardt: „Versicherte wollten ihre privaten Rentenversicherungen rückabwickeln, weil es Fehler in der Widerspruchsbelehrung gab. Die Allianz lehnte eine Rückabwicklung ab, obwohl laut Bundesgerichtshof eine Auflösung aufgrund einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung legitim ist.“
Im Schreiben der Allianz stand: „Wir haben Ihnen mit der Police die vertragsbezogenen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen zugesandt und Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerspruchsrecht belehrt. […] Die von Ihnen begehrte Rückzahlung der Beiträge müssen wir daher ablehnen.“
Fachanwalt Bernhardt verweist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH: Az.: IV ZR 76/11): „Verbraucher, welche zwischen 1995 und 2007 eine private Kapitallebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, können gegen diese Widerspruch erheben, wenn sie eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung enthält. Die Policen sind in diesem Fall rückabzuwickeln, des Weiteren muss der Kunde seine eingezahlten Prämien zuzüglich der Zinsen zurückerstattet bekommen. Der BGH hatte hatte die Unwirksamkeit der Widerspruchsbelehrungen damit begründet, dass sie Verbrauchern ein Widerspruchsrecht von einem Monat einräumen – zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galt ein Zeitraum von 30 Tagen als verbindlich, ein Monat kann indes auch 28 oder 29 Tage haben.“
Fachanwalt Bernhardt stellt klar: „Die Allianz ist beileibe kein Einzelfall – die Zürich Deutsche Herold Lebensversicherung AG und die Neue Lebensversicherung AG wurden ebenfalls von Verbraucherzentralen abgemahnt.“
Fachanwalt Bernhardt ermutigt Versicherungsnehmer, ihre Interessen energisch zu verfolgen und sich von fadenscheinigen Erklärungen der Versicherer nicht täuschen zu lassen.
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