Widerruf von Immobilienkrediten – Brisanz durch Vorlage an den EuGH

Der
Widerruf von Verbraucherdarlehen beschäftigt nach wie vor die Gerichte.
Das Landgericht Saarbrücken will für Klarheit sorgen und hat den
europäischen Gerichtshof eingeschaltet (Az.: 1 O 164/18).

Das
LG Saarbrücken hat dem EuGH eine in Immobilienkrediten weit verbreitete
Klausel zum Widerrufsrecht und zum Beginn der Widerrufsfrist zur
Prüfung vorgelegt. „Die Vorlage an den EuGH ist von großer Brisanz für
die Banken. Entscheidet der EuGH verbraucherfreundlich, können zahllose
Verbraucherdarlehen noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden“, sagt
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Im Kern geht es dabei um folgende Formulierung, die sich in vielen Widerrufsinformationen bei Verbraucherkrediten finden lässt:

Widerrufsrecht

Der
Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen
ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail)
widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst,
nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492  Abs. 2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

Das
LG Saarbrücken ist der Auffassung, dass eine Widerrufsinformation, die
hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist eine Verweisungskette auf
gesetzliche Vorschriften enthält, die zwingend das Erfordernis einer
juristischen Prüfung nach sich zieht, mit der Vorgabe der Richtlinie,
wonach Angaben klar und prägnant sein müssen, nicht im
Einklang steht. Für den Verbraucher sei es dadurch fast unmöglich ohne
Inanspruchnahme juristischer Hilfe festzustellen, welche Pflichtangaben
erteilt sein müssen und ob er diese alle erhalten hat.

Der
EuGH soll nun für Klarheit sorgen. Kommt er zu der Auffassung, dass der
Verbraucher durch diese Formulierung nicht klar und verständlich über
sein Widerrufsrecht aufgeklärt wird, lassen sich zahlreiche
Darlehensverträge, die nach dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, auch
heute noch widerrufen.

Durch
den Widerruf können Darlehensnehmer von den niedrigen Zinsen
profitieren und günstig umfinanzieren oder auch den Kredit vorzeitig
ablösen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.

„Bis
der EuGH eine Entscheidung fällt, wird noch einige Zeit vergehen. Die
Verhandlungsposition der Verbraucher hat sich aber schon alleine durch
den Vorlagebeschluss erheblich verbessert. Denn die Entscheidung des
EuGH hängt wie ein Damoklesschwert über den Banken, so dass ihre
Verhandlungsbereitschaft schon jetzt gestiegen sein dürfte“, sagt
Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

Mehr Informationen: http://www.der-widerruf.de/

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