Audi Abgasskandal: Schadensersatz bei geleastem Audi SQ5

Im
Januar 2018 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den Rückruf für
diverse Audi-Modelle mit 3-Liter-Dieselmotor wegen einer unzulässigen
Abschalteinrichtung an. Betroffen war auch der Audi SQ5. Das Landgericht
Offenburg sprach nun einem geschädigten Kunden, der einen Audi SQ5
geleast hatte, mit Urteil vom 29. Mai 2019 Schadensersatz zu (Az.: 2 O
299/18).

Der
Kläger hatte den Audi SQ5 3.0 TDI im November 2015 mit einer Laufzeit
von 36 Monaten bei der Audi Leasing, einer Zweigniederlassung der
Volkswagen Leasing GmbH, geleast. In dem Leasingvertrag war vereinbart,
dass der Leasinggeber sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag auf den
Leasingnehmer überträgt, darunter auch alle Garantiepflichten gegen
Hersteller, Importeur oder Dritte wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs.

Nachdem
das KBA im Januar 2018 mitteilte, dass es u.a. beim Audi SQ5 eine
unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt und den Rückruf angeordnet
hat, erklärte der Kläger zwei Monate später den Rücktritt vom
Kaufvertrag, da das Fahrzeug durch die unzulässige Abschalteinrichtung
mangelhaft sei.

Die
Klage hatte vor dem LG Offenburg Erfolg. Das Gericht entschied, dass
die Audi AG den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe und zum
Schadensersatz verpflichtet sei. Audi habe das Fahrzeug mit einer
unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht, wobei die
EU-Typengenehmigung nur aufgrund der manipulierten Abgaswerte erlangt
worden sei. Für die Käufer habe dadurch das Risiko bestanden, dass dem
Fahrzeug die Zulassung entzogen wird. Audi habe aus Profistreben
gehandelt und eine große Anzahl von Käufern getäuscht. Diese Täuschung
sei sittenwidrig, so das LG Offenburg.  

Zudem
sei die Täuschung auch kausal für den Abschluss des Leasingvertrags
gewesen. Bei Kenntnis der Abgasmanipulationen hätte der Kläger kein
Interesse an dem Fahrzeug gehabt und dementsprechend auch keinen
Leasingvertrag abgeschlossen. Ob das Fahrzeug gekauft oder geleast werde
sei unwesentlich, da das Interesse des Kunden, das Fahrzeug im
Straßenverkehr uneingeschränkt nutzen zu können, in beiden Fällen gleich
sei, führte das Gericht weiter aus. Durch die Täuschung sei der Kläger
schon beim Abschluss des Leasingvertrags getäuscht worden und Audi zum
Schadensersatz verpflichtet.

„Das
Urteil zeigt, dass sich auch bei den Audi-Modellen mit
3-Liter-Dieselmotoren Schadensersatzansprüche durchsetzen lassen. Zumal
der BGH Anfang des Jahres festgestellt hat, dass unzulässige
Abschalteinrichtungen einen Sachmangel darstellen und der Kunde Anspruch
auf ein mangelfreies Fahrzeug hat. Zuletzt hat auch das OLG Koblenz
entschieden, dass sich VW aufgrund der Abgasmanipulationen
schadensersatzpflichtig gemacht hat“, erklärt Rechtsanwalt Joachim
Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos und unverbindlich, ob ein Schadensersatzanspruch entstanden ist.

Mehr Informationen: http://www.caesar-preller.de/abgasskandal-2/

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