Rechte des Käufers beim Möbelkauf

Bei
Möbelstücken handelt es sich, auch wenn sie noch so unhandlich
sind, um sogenannte bewegliche Sachen. Einen Kaufvertrag kann man
also formlos schließen. Wie bei jedem Kaufvertrag stehen dem Käufer,
sofern ein Sachmangel vorliegt, Gewährleistungsrechte zu. Bei neuen
Möbeln ist ein Mangel im rechtlichen Sinne einfach zu bejahen, wenn
das gute Stück schlichtweg beschädigt ist. Die meisten Möbel
werden in Einzelteilen verkauft und müssen vom Kunden erst noch in
Eigenarbeit zusammengeschraubt werden. Wer kennt nicht die berühmte
schwedische Möbelmarke in gelb-blau.

Schon gewusst? Ist die Montage-Anleitung vollkommen unverständlich und nicht umsetzbar, so stellt auch dies einen Mangel der Kaufsache dar, obwohl eigentlich gar kein Teil defekt ist. Außer natürlich, der Kunde schafft es auch ohne die Anleitung, das Möbelstück richtig zusammenzusetzen. Es stellt ferner einen Mangel dar, wenn die Sache durch Personen des Verkäufers unsachgemäß zusammengebaut wird. Bei gebrauchten Möbeln oder Möbeln, die aus Kauflust in einem Outlet mitgenommen werden, ist jedoch Obacht geboten. Dass solche Stücke Gebrauchsspuren wie Kratzer und farbliche Veränderungen aufweisen, stellt keinen Mangel dar. Dafür werden die Einzelstücke in der Regel ja zum Schnäppchenpreis angeboten.

Mangel muss bei Übergabe vorgelegen haben

Ist
bei einem Neukauf das gute Stück schon bei der Übergabe fehlerhaft,
stehen dem Käufer als Erstes Nachbesserung (Reparatur) und
Nachlieferung (Ersatz) zur Auswahl. Viele Kunden wissen gar nicht,
dass sie eine Wahl haben. Aha! Wichtig ist aber, dass der Mangel bei
Übergabe vorlag. Natürlich löst es keine Gewährleistungsrechte
aus, wenn zuhause der Hund das Stuhlbein anknabbert. Beachtlich ist
zudem, dass der Verkäufer das Recht hat, die gewählte Art der
sogenannten Nacherfüllung
– fachsprachlich für Gewährleistung – abzulehnen, wenn sie für
ihn mit Kosten verbunden ist, die unverhältnismäßig hoch sind. Der
Verkäufer kann also die aufwendige Reparatur verweigern, wenn es für
ihn günstiger ist, dem Kunden einfach ein neues Stück gleichen
Modells zu überlassen. Bei Möbeln, die zum Käufer nach Hause
geliefert wurden, hat der Käufer zudem das Recht, dass der Verkäufer
das mangelhafte Teil kostenlos wieder abholt, entweder um es
nachzubessern oder zwecks Austauschs.

Hat
das Möbelstück nur einen kleinen Mangel, kann alternativ auch
einfach der Kaufpreis gemindert (reduziert) werden. Sind weder
Instandsetzung, noch Nachlieferung möglich oder verweigert der
Verkäufer beide Maßnahmen, kommt für den Kunden der Rücktritt in
Betracht.

Von
einem Vertrag zurücktreten heißt, der Vertrag wird insgesamt
rückgängig gemacht. So bekommt der Käufer den Kaufpreis erstattet;
dem Verkäufer wird die Sache zurückgegeben. Vorsicht ist geboten,
wenn die Sache schon einige Zeit durch den Kunden genutzt wurde. Ist
die Couch bis zur Rückabwicklung beispielsweise schon durchgesessen,
muss der Käufer dafür Wertersatz leisten. Je nach Einzelfall kann
wie bei jedem Kaufvertrag auch Schadenersatz oder Ersatz für
vergeblich gemachte Aufwendungen verlangt werden. Beachtlich ist
auch, dass die Gewährleistungsrechte für bewegliche Sachen in zwei
Jahren verjähren.

Bei Möbelkäufen übers Internet – fachsprachlich Fernabsatz – ergibt sich für den Käufer eine weitere Option: das Verbraucherwiderrufsrecht. Verbraucher ist man grob gesagt, wenn man die Kaufsache für seinen privaten Lebensbereich erwerben will. Bei jedem Fernabsatzvertrag steht dem Käufer, der nicht gewerblich handelt, ein Widerrufsrecht zu. Anders als beim Rücktritt braucht man hierzu keinen Grund. Es reicht, dass der Kunde den Kauf reut. Warum auch immer. Der häufigste Grund dürfte aber sein, dass Erwartungen nicht erfüllt wurden. Ein Foto sagt manchmal eben nicht alles über die Beschaffenheit. Das Widerrufsrecht muss binnen einer Frist von 14 Tagen ausgeübt, also genutzt, werden.

Tipp vom Anwalt aus Wiesbaden

Wann
beginnt die Frist? Grundsätzlich erst, wenn der Verbraucher die Ware
erhalten hat. Sie beginnt auch nicht, bevor der Kunde nicht über
sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Belehrung heißt in diesem
Zusammenhang nur, dass es der Verkäufer es dem Kunden in zumutbarer
Weise ermöglicht, die Informationen zur Kenntnis zu nehmen, zumeist
zu lesen. Die Kanzlei Cäsar-Preller empfiehlt Internet-Bestellern
daher, genau zu lesen. Die Belehrung muss zudem den gesetzlichen
Anforderungen entsprechen. Ob dies der Fall ist, kann nur im
Einzelfall geprüft werden. Eine Überprüfung durch einen
Rechtsanwalt kann sich dann lohnen, wenn 14 Tage schon verstrichen
sind, denn beim Vorliegen einer fehlerhaften Belehrung oder wenn
überhaupt nicht belehrt wurde, ist ein Widerruf noch bis zu einem
Jahr und 14 Tagen nach dem Kauf möglich. Die Kanzlei Cäsar-Preller
hilft Ihnen dabei gerne! Wir sind eine Kanzlei, die vornehmlich
Verbraucher vertritt.

Auch
im Falle des Widerrufs wird der Vertrag rückgängig gemacht. Als
Verbraucher hält man die Widerrufsfrist ein, indem man die Sache
einfach binnen 14 Tagen an den Verkäufer zurücksendet. Eines
förmlichen Schreibens bedarf es also gar nicht! Die Kosten der
Rückversendung muss an sich der Kunde tragen, allerdings nur wenn er
darüber belehrt wurde. Hat sich der Verkäufer vorher erklärt, er
übernehme die Kosten, so ist er daran gebunden. Der Kunde bekommt.
Bei großen Teilen wie Möbeln, die nur umständlich verschickt
werden können, also nicht paket-fähig sind, muss der Verkäufer bei
Fernabsatzverträgen die Ware wieder abholen, wenn sie zu dem Kunden
nachhause geliefert wurde. Speziell bei Möbelkäufen ist noch
wichtig, dass es das Widerrufsrecht nicht schmälert, wenn der
Verbraucher die Ware auspackt. Er hat das Recht, sie zu prüfen und
zwar ohne dass später ein Wertersatz geschuldet wird. Bei Möbeln
bedeutet dies auch, dass der Käufer die Einzelteile
zusammenschrauben darf, um das Produkt aufzubauen.

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