In der Musterfeststellungsklage gegen VW stellt sich das OLG Braunschweig beim hauptsächlichen Klageziel entgegen

Der Verhandlungstermin im Musterfeststellungsklageverfahren gegen VW ist am 30.09.2019. Und schon jetzt gibt es einen wichtigen Hinweis des 4. Zivilsenats des OLG Braunschweig: Das wichtige Feststellungsziel in dem Verfahren könnte unzulässig sein. Ihr Anwalt aus Wiesbaden, Joachim Cäsar-Preller, rät Ihnen aus diesem Grund eindringlich davon ab, das Klagebegehren weiterhin zu verfolgen.

Ursprünglich hatte der Bundesverband der Verbraucherzentrale e.V. als Musterfeststellungskläger als Klageziel die Feststellung beantragt, dass VW den Fahrzeugkäufern Schadensersatz schuldet, weil VW seine Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Aufgrund der neuerlichen Hinweise des OLG Braunschweig wird dieses Klageziel als unzulässig erachtet. Und für eine negative Bindungswirkung gilt als Stichtag der Verhandlungstermin in dieser Sache, der 30.09.2019. Ihr Rechtsanwalt in Wiesbaden empfiehlt daher vom Klagebegehren zurückzutreten.

Ihre Kanzlei aus Wiesbaden rät: Springen Sie jetzt noch bis zum 30.09.2019 von der Musterfeststellungsklage gegen VW ab

Mittlerweile hatten sich mehr als 400.000 Fahrzeugkäufer dieser Musterfeststellungsklage angeschlossen. Betroffen sind die Fahrzeugmarken Audi, VW, Skoda und Seat, bei denen der Dieselmotor mit dem Typ EA 189 verbaut wurde. Der OLG Braunschweig Senat hält das Klageziel auf Feststellung, dass VW den Fahrzeugkäufern Schadensersatz schuldet, weil VW seine Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat, für unzulässig. Aus diesem Grund rät die Kanzlei aus Wiesbaden allen Mandanten, vom Klageverfahren Abstand zu nehmen.

Als Grund für die Rücknahme des Klagebegehrens führt der Joachim Cäsar-Preller, Rechtsanwalt aus Wiesbaden aus, dass das OLG Braunschweig in seinem Beschluss vom 03.07.2019 darauf hingewiesen hat, dass sich eine Musterfeststellungsklage nicht auf die Feststellung von Ansprüchen erstrecken dürfe. Bezug nahm der Senat hierbei auf die vorhandenen Gesetzgebungsmaterialien zur Musterfeststellungsklage. Derartige Ansprüche können nur in einem individuellen Verfahren geltend gemacht werden. Das Musterfeststellungsverfahren sei hierfür nicht die richtige Klageart. Aus diesem Grund rät Ihr Anwalt aus Wiesbaden auch eindringlich davon ab, das Musterfeststellungsverfahren weiter zu verfolgen. Vielmehr geht die Kanzlei aus Wiesbaden davon aus, dass hier eine Rücknahme der Klage erforderlich ist, um Risiken zu minimieren. Wenn die Klage bereits unzulässig ist, dann wird es auch keine weitere Prüfung des Gerichts in inhaltlichen Schadensersatzfragen geben. „Die Kläger verlieren durch den Beitritt zur Musterfeststellungsklage nur Zeit und damit Geld.“, sagt Fachanwalt für Bankrecht Joachim Cäsar-Preller.

Musterfestellungsklage – Frist endet am 30.09.2019

Um Risiken und Gefahren entgegenzuwirken, können Verbraucher lediglich rechtzeitig ihre Anmeldung zur Musterfeststellungsklage zurücknehmen, so der Anwalt aus Wiesbaden. Hierfür endet die Frist am 30.09.2019. Für eine individuelle Feststellung von Schadensersatzansprüchen in dieser Angelegenheit sollte innerhalb eines halben Jahres mit einer Individualklage eines Autokäufers reagiert werden.

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