Darf meine Miete einfach erhöht werden?

Bereits seit einigen
Jahren hat das „Gesetz zur Einführung der Mietpreisbremse und des
Bestellerprinzips für Maklerleistungen“ Einzug in das deutsche
Rechtswesen gefunden.

Dadurch soll der stetigen Erhöhung der Mieten von Bestandswohnungen durch eine Begrenzung des Mietzinses bereits bei Abschluss des Mietvertrages entgegengewirkt werden.

Gemäß § 556 d I des Bürgerlichen Gesetzbuchs darf die Miete in den dort genannten Gebieten höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Professionele Hilfe vom Fachanwalt aus Wiesbaden beanspuchen

Am 01.01.2019 ist
nun das „Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige
Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die
Modernisierung der Mietsache“ in Kraft getreten.

Wollen Mieter und
Vermieter einen Mietvertrag abschließen, so ist der Vermieter
nunmehr verpflichtet, den Mieter unaufgefordert über die vorherige
Miethöhe der Wohnung zu informieren. Diese Pflicht hat der Vermieter
allerdings nur dann, wenn er eine Miete oberhalb der eigentlich nach
der Mietpreisbremse zulässigen Miete verlangen will.

Ob Sie einen
überhöhten Mietzins zahlen oder dieser den zulässigen Tarifen
entspricht, lässt sich aufgrund zahlreicher Ausnahmen von der
grundsätzlich geltenden Mietpreisbremse oftmals kaum beurteilen.

Deshalb rät der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht, Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden zu einer kompetenten fachanwaltlichen Beratung.

Die Höhe des zu
zahlenden Mietzinses lässt sich oftmals erfolgreich angreifen,
insbesondere seit durch die Neuregelung vom 01.01.2019 eine Rüge von
Verstößen gegen die Mietpreisbremse nun einfacher durchgeführt
werden kann. Es bedarf keiner qualifizierten Rüge seitens des
Mieters mehr, der sämtliche Tatsachen darlegen muss, die einen
Verstoß darstellen könnten.

Vielmehr muss der
Mieter lediglich aufzeigen, dass der Vermieter die zulässigen
Höchstgrenzen der Mietpreisbremse unter Berufung auf einer hiervon
geltenden Ausnahme überschreitet. Eine Begründung, weshalb hierin
ein Verstoß liegen könnte, hat durch den Mieter nicht mehr zu
erfolgen.

Allerdings ist zu
beachten, dass auch weiterhin eine Rückzahlung des Mietzinses erst
ab dem Zeitpunkt gilt, ab dem die Rüge erhoben wurde, sofern diese
im Ergebnis erfolgreich war.

Die frühzeitige
Rüge ist folglich essentiell, um mögliche Rückzahlungsansprüche
gegen Ihren Vermieter geltend machen zu können.

Sie suchen einen Rechtsanwalt in Wiesbaden? Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen. zuständig in allen Fragen des Mietrechts ist Herr Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller verfügt neben dem Kanzleisitz in Wiesbaden auch über Sprechstundenorte in Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München und Bad Harzburg.

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