Abzug von Sozialabgaben bei Abfindungen oder Auszahlung der Lebensversicherung?

Sie haben für Ihre Rente privat vorgesorgt oder eine Abfindung erhalten und fragen sich: „Muss ich Sozialabgaben zahlen?“, dann sollten Sie weiterlesen. Kanzlei Cäsar-Preller.

Sozialabgaben bei Abfindungen für Verlust des Arbeitsplatzes?

Rechtsanwalt Christof Bernhardt, Fachanwalt für Sozialrecht und Versicherungsrecht, von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden teilt folgendes mit: „Eine Abfindung ist kein beitrags pflichtiges Arbeitsentgelt“. Doch woraus ergibt sich das?

§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV :

„Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht. Unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.“ Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes werden jedoch nicht für die Zeit des Arbeitsverhältnisses gezahlt. Eher für die Zeit danach. Dies bestätigte auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Daher gehen von der Abfindung keine Sozialabgaben ab. Es werden keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosen versicherung abgezogen.

Sozialabgaben bei der Lebensversicherung?

Wird eine private Lebensversicherung als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder als PKV-Versicherter abgeschlossen. Bei Auszahlung fallen der angesparten Summe keine Sozialbeiträge an. Anders liegt es, wenn die Police über den Arbeitgeber als Direktversicherung abgeschlossen wurde. Dann sind die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegekasse zu zahlen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 09. Juli 2018). Dies ergibt sich nach Argumentation des BVerfG daraus, dass auf den für die Entgeltumwandlung verwendeten Lohn noch keine Kranken versicherungsbeiträge gezahlt werden. Aus dem Grund sei die spätere Beitragspflicht gerechtfertigt. In einem weiteren Beschluss betonte das BVerfG, dass die Kassen auf Rentenzahlungen von Pensionskassen keine Beiträge erheben dürfen, soweit die früheren Versicherungsbeiträge vom Arbeitnehmer bezahlt wurden (Az.: 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15). Veränderungen in der Rechtsprechung Es ist mit Veränderungen in der Rechtsprechung zu rechnen, da dieses Thema mit der ansteigenden Zahl der Rentner immer mehr an Relevanz gewinnen wird. Mitgeteilt von: Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden

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