Handy am Steuer: Zählt der Funktionstest als „Benutzung“?

Angst von der
Polizei beim Benutzen ihres Handys am Steuer erwischt zu werden und sich
strafbar zu machen? Diese Befürchtung haben sicherlich viele Fahrzeugführer,
die regelmäßig ihr Handy benutzen. Doch wann genau liegt ein ordnungswidriges „Benutzen“
im Sinne des Gesetzes vor?

Technische Geräte im Sinne der StVO

Technische Geräte
im Sinne des § 23 StVO müssen Geräte sein, die der Kommunikation, Information
oder Organisation dienen bzw. dazu bestimmt sind, diesen zu dienen.
Mobiltelefone sind in § 23 Abs. 1a S. 2 ausdrücklich benannt und fallen demnach
unter technische Geräte. Doch gilt das bloße Betätigen einer Funktionstaste zur
Funktionsprüfung des Smartphones als Benutzen oder ist das noch erlaubt?

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In der Musterfeststellungsklage gegen VW stellt sich das OLG Braunschweig beim hauptsächlichen Klageziel entgegen

Der Verhandlungstermin im Musterfeststellungsklageverfahren gegen VW ist am 30.09.2019. Und schon jetzt gibt es einen wichtigen Hinweis des 4. Zivilsenats des OLG Braunschweig: Das wichtige Feststellungsziel in dem Verfahren könnte unzulässig sein. Ihr Anwalt aus Wiesbaden, Joachim Cäsar-Preller, rät Ihnen aus diesem Grund eindringlich davon ab, das Klagebegehren weiterhin zu verfolgen.

Ursprünglich hatte der Bundesverband der Verbraucherzentrale e.V. als Musterfeststellungskläger als Klageziel die Feststellung beantragt, dass VW den Fahrzeugkäufern Schadensersatz schuldet, weil VW seine Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Aufgrund der neuerlichen Hinweise des OLG Braunschweig wird dieses Klageziel als unzulässig erachtet. Und für eine negative Bindungswirkung gilt als Stichtag der Verhandlungstermin in dieser Sache, der 30.09.2019. Ihr Rechtsanwalt in Wiesbaden empfiehlt daher vom Klagebegehren zurückzutreten.