Zoff im Treppenhaus!

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten unter den Bewohnern von Mehrfamilienhäusern hinsichtlich des Treppenhauses. Was ist erlaubt und was nicht? Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Mietrecht, versucht nachfolgend, einige typische Fallgestaltungen näher darzulegen.

In einem Mehrfamilienhaus wohnen die Mieter dicht nebeneinander. Dies kann zu Streit führen. Häufig ist der Grund des Streits der Zustand des Treppenhauses. Während sich die einen über Blumenkübel des Nachbarn ärgern, stören sich andere über abgestellte Fahrräder.

Das Treppenhaus ist ein Fluchtweg

Im Grunde genommen gilt: Der Hausflur stellt für die Bewohner einen Zugang dar, durch die sie zu ihren Wohnungen gelangen. Hierbei gilt: „Was über die Grundnutzung hinausgeht, darf die anderen Mieter nicht beeinträchtigen, gefährden oder stören.“ Zudem stellt der Hausflur einen Fluchtweg dar. Demzufolge muss er in Notsituationen allen Bewohnern sowie der Feuerwehr uneingeschränkt zur Verfügung stehen.

Rollator und Kinderwagen

Damit der Fluchtweg im Notfall problemlos genutzt werden kann, darf er nicht versperrt sein. Die Hausordnung kann entsprechend bestimmen, dass im Treppenhaus keine Gegenstände stehen. Derartige Beschränkungen sind jedoch nicht für Gehhilfen wie einen Rollstuhl oder einen Rollator für alte und kranke Menschen anzuwenden. Aus einem Urteil des Landgerichts Hannover (Az.: 20 S 39/05) geht hervor, dass trotz eines Verbots in der Hausordnung Gehhilfen im Treppenhaus stehen bleiben dürfen. Grundsätzlich darf auch ein Kinderwagen im Hausflur stehen, sofern dies nicht zu Störungen für die jeweils anderen Mitmieter führt. (Landgericht Berlin Az.: 63 S 487/08; Amtsgericht Braunschweig Az.: 121 C 128/00).

Eine im Mietvertrag enthaltene Regelung, die das Abstellen des Kinderwagens verbietet, kann unwirksam sein, vor allem dann, wenn die Nachbarn den Flurbereich trotz des Kinderwagens nutzen können und es für die Eltern unzumutbar wäre, den Kinderwagen mehrere Stockwerke hoch in die Wohnung zu tragen.

Fahrräder

In der Regel ist das Abstellen von Fahrrädern im Hausflur untersagt. Zulässig ist das Abstellen nur, wenn es von kurzer Dauer ist oder wenn eine Zustimmung des Vermieters vorliegt. Sie suchen einen Rechtsanwalt Wiesbaden? Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen. Zuständig in allen Fragen des WEG-Rechts ist Herr Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller verfügt neben dem Kanzleisitz in Wiesbaden auch über Sprechstundenorte in Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München und Bad Harzburg.

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