Thomas-Cook-Pleite: Welche Rechte haben die Reisenden?

Artikel von Achim Preu, Leiter Wirtschaftsredaktion Südhessen, Wiesbadener Kurier, 26.09.2019 – https://www.wiesbadener-kurier.de/panorama/aus-aller-welt/thomas-cook-pleite-welche-rechte-haben-die-reisenden_20475232

Nach der Pleite des Reiseriesen Thomas Cook gilt es nun für betroffene Pauschalurlauber, ihre Ansprüche geltend zu machen. Dabei ist jedoch so manche Enttäuschung zu erwarten.

OBERURSEL/WIESBADEN – Nach dem Insolvenzantrag von Thomas Cook Deutschland ist die rechtliche Situation eigentlich klar, so Experten. Denn jetzt muss die Insolvenzversicherung einspringen. „Aber nur dann, wenn die Reise vom Veranstalter verbindlich abgesagt wurde“, so der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller. „Dann sollten sich die Kunden umgehend um ihre Ansprüche kümmern“, so Maximilian Heitkämper von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Und dabei alles dokumentieren. Zuständig ist in diesem Fall die Zurich Versicherung beziehungsweise der Abwickler Kaera AG.

Die Insolvenz gibt die Möglichkeit für eine fristlose Kündigung des Vertrages, wenn die Reise noch ansteht. Es fallen hier auch keine Stornogebühren an. Aber Vorsicht: Sollte Thomas Cook trotz der Insolvenz die Reise durchführen, so sollte man vor einer fristlosen Kündigung einen Anwalt kontaktieren. Denn bei einer stattfindenden Reise eine fristlose Kündigung auszusprechen könnte im schlimmsten Fall doch Stornokosten nach sich ziehen. Der Sicherungsschein kann nur in Regress genommen werden, wenn – wie erwähnt – das Unternehmen in der Insolvenz ist und wenn die Reise nicht verbindlich durchgeführt wird.

Wichtig zu wissen: Die Insolvenzversicherung springt nur für Kunden ein, die Pauschalreisen gebucht haben. Eine Pauschalreise besteht aus mindestens zwei Reisearten, also zum Beispiel Flug und Unterkunft. Einzelleistungen wie nur ein Flug oder nur die Übernachtungen in einem Hotel sind nicht versichert. Hier gehen Reisende leer aus.

Bei einer Pauschalreise ist es so, dass es einen Sicherungsschein gibt und mit diesem kann sich der Betroffene an einen Rechtsanwalt/Fachanwalt wenden. Dieser kann dann die Rückzahlungsansprüche für den Betroffenen geltend machen beziehungsweise diese zur Insolvenztabelle anmelden.

Für die Anmeldung des Anspruchs müssen Kunden ihre Unterlagen einreichen. Dazu gehören unter anderem die Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters, ein Nachweis über die Zahlung des Reisepreises und der Sicherungsschein, den sie nach der Buchung bekommen haben. Von diesem sollte man nur eine Kopie weitergeben, rät Verbraucherschützer Heitkämper.

Wie viel Geld Kunden zurückbekommen, hängt von mehreren Faktoren ab: Zum einen ist die Versicherungssumme auf 110 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die angemeldeten Ansprüche diesen Betrag, werden die Erstattungen meist anteilig gekürzt. Wurde die Reise bereits angetreten, können nur die nicht erbrachten Leistungen angemeldet werden. Rechtsanwalt Cäsar-Preller rechnet damit, dass lediglich eine Entschädigung von einem Drittel erfolgt.

Liegt die Buchung der Reise noch nicht zu lange zurück, könnten sich Betroffene ihr Geld gegebenenfalls auch selbst zurückholen, zum Beispiel, wenn die Reise per Lastschrift bezahlt wurde. Diese kann nämlich innerhalb von acht Wochen rückgängig gemacht werden. Wer jetzt schon im Urlaub ist, braucht keine Angst haben, nicht mehr nach Hause zu kommen. Zurich sichert zu, die Kosten für die Rückreise im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen zu übernehmen. Gleiches gilt auch für Kosten für die Beherbergung. Hotels sind verpflichtet, Leistungen zu erbringen.

Betroffene sollten sich vor Ort nicht von den Hoteliers unter Druck setzen lassen. Denn der Kunde habe keinen Vertrag mit dem Hotel, sondern mit dem Reiseveranstalter. Daher müssten Kunden der insolventen Unternehmen ihre Unterkunft auch nicht noch einmal bezahlen. Der Hotelier ist dazu verpflichtet, alle gebuchten Leistungen durchzuführen und dem Reisenden zur Verfügung zu stellen. Niemand hat das Recht, den Reisenden am Verlassen des Hotels oder des Landes zu hindern wegen offenstehender Rechnungen, so Cäsar-Preller.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert