Prüfung nicht bestanden – Legen Sie Widerspruch ein

Nicht jede einzelne Note ist ein Verwaltungsakt. Sehr wohl aber das Zeugnis, welches die Nichtversetzung ausspricht; Ebenso das Votum nach einer Prüfungsabnahme, was eine Ausbildung (auch ein Studium oder Referendariat) abschließend bewertet. Zur Not kann man sich an einen Anwältin aus Wiesbaden wenden und sich somit rechtlich gegen eine falsche Leistungsbewertung absichern.

Ist man durchgefallen, so
handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt.

Ein solcher kann angegriffen werden. Dies mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs.

Prüfungsentscheidungen sind überprüfbar

Im Widerspruchsverfahren hat diejenige Behörde, die über den Widerspruch zu entscheiden hat, den (zumeist förmlichen) Ausgangsbescheid erneut auf Recht- u. Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

So sind auch
Prüfungsentscheidungen überprüfbar. Anerkannt ist jedoch, dass,
weil eine Prüfungssituation, gerade eine Prüfung, die mündlich
(praktisch) abgenommen wird, ein nicht wiederholbares Geschehen
darstellt, die Bewertung nur eingeschränkt-überprüfbar sein kann.

„ Jeder Prüfer hat also im Rahmen des Fachlichen und Fairen einen gewissen Beurteilungsspielraum. “, sagt Rechtsanwältin Antonia Kromat aus der Kanzlei in Wiesbaden.

Wann kann ein Prüfergebnis angefochten werden?

Der Verwaltungsakt kann
folglich nur auf ganz bestimmte Ermessensfehler hin überprüft
werden:

Denkbar sind v. a.
folgende Situationen:

  • + Die Prüfer stellten sachfremde Erwägungen an (Ermessenmissbrauch)/ Sachfremd ist im Grunde alles, was sich schlicht nicht auf den Prüfungsgegenstand bezieht und zu einer schlechteren (oder besseren, „unverdienten“) Bewertung führt. – angreifbar

  • + Die Prüfer überschreiten oder unterschreiten den Rahmen

Beispiel 1: Es werden nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft: Ein Prüfer gibt aus Prinzip niemals die maximal erreichbare Punktzahl. – angreifbar

Stets angreifbar ist es
zudem, wenn Prüfer bei ihrer Bewertung von einem unzutreffenden
und/oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sind oder gegen
einen allgemeinen Bewertungsmaßstab verstoßen. (Beispiel: Bei den
Juristen: wenn eine vertretbare Meinung als „falsch“ bewertet
wird)

Des Weiteren muss das
Ergebnis auch nachvollziehbar begründet sein.

Und natürlich dürfen
auch Grundrechte der Prüflinge nicht verletzt werden. (Art. 3 GG!)

Wann und warum es sich lohnt, eine Fehlentscheidung anzugreifen

Dieser Abschnitt
richtet sich vor allem an diejenigen jungen Erwachsenen, deren
Studium mit einem Staatsexamen endet oder deren Vorbereitungsdienst
in ein weiteres Staatsexamen mündet

Grob gesagt sollte man eine Entscheidung überprüfen lassen, wenn sie einem willkürlich vorkommt. “, schlussfolgert Frau Kromat, Anwältin aus Wiesbaden.

Förmliche Bescheide
müssen eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Aus dieser ergibt
sich, binnen welcher Frist (ein Monat) und bei welcher Stelle (oft
bei der Erlassbehörde) der Widerspruch einzulegen ist.

Betroffene können den Widerspruch selbst einlegen und begründen

In kritischen
Prüfungsverfahren, v. a., wenn man keinen weiteren Versuch mehr hat,
empfiehlt es sich aber, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. In erster
Linie wird man einen Rechtsanwalt beauftragen, wenn „das Kind in
den Brunnen gefallen ist“, der Geprüfte, die Geprüfte also
wirklich keinen weiteren Wiederholungsversuch mehr übrighat und die
gesamte bisherige Ausbildung von der getroffenen Entscheidung
abhängt.

Es ist aber genauso empfehlenswert, auch dann einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, wenn einem zwar noch ein Versuch zur Verfügung stünde, man aber dennoch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit hat.

Anwältin aus Wiesbaden zu Rate ziehen

Sicherlich könnte sich
der Betroffenen, die Betroffene auch einfach der Nachprüfung
stellen.

Dazu ist allerdings zu
sagen, dass falsche Bescheidenheit nicht weiterhilft. Einen
rechtswidrigen Verwaltungsakt sollte man möglichst nicht in der Welt
lassen, denn auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt wird
bestandskräftig, nämlich sobald die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen
ist und ist auch verbindlich.

Dann ist dieser (erste) Versuch passé. Hat man beispielsweise wie nach dem Vorbereitungsdienst für Lehramtsanwärter regulär zwei Versuche und fällt man später überraschend – aus welchen Gründen auch immer – auch noch durch den zweiten und letzten Versuch durch, wird man sich ärgern, dass man die Fehlentscheidung nicht rechtzeitig angegriffen hatte, findet Frau Kromat, Anwältin aus Wiesbaden.

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