Autokredit widerrufen

Widerruf von Autokrediten

Der Widerruf von Autokrediten ist ein Mittel, um sich von einem Dieselfahrzeug oder einem Benziner zu trennen. Es muss lediglich eine unvollständige und/oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet worden sein; dann kann man sich durch einen gezielten Widerruf nicht nur von einem Autokredit trennen, sondern sich auch vom dazugehörigen Kauf eines Fahrzeugs lösen. Man spricht hier von verbundenen Geschäften, die über einen sogenannten „Widerrufs-Joker“ rückabgewickelt werden können.

Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich dabei um einen Neuwagen oder einen Gebrauchtwagen handelt. Allerdings muss der Kredit als Verbraucher und nicht als Firma aufgenommen worden sein.

Dies alles prüfen wir für Sie kostenfrei und unverbindlich. Schicken Sie uns einfach folgende Unterlagen in Kopie zur Prüfung zu:

– Kreditvertrag (mit Widerrufsbelehrung)
– Kaufvertrag, Auftragsbestätigung oder Rechnung bezüglich des Fahrzeug
– Fahrzeugschein
– Angabe der Kilometerstände bei Kauf sowie heutiger Stand
– Ihre Rechtsschutzpolice (falls vorhanden) bzw. Ihre letzte Rechnung

Die Übersendung kann erfolgen per Post über die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller, Uhlandstraße 4, 65189 Wiesbaden, per Telefax: 0611 / 450 23-17 oder per E-Mail kanzlei@caesar-preller.de. Bitte teilen Sie uns auf jeden Fall für Rückfragen Ihre Telefonnummer mit.

Wir prüfen Ihre Ansprüche und Möglichkeiten innerhalb von 72 Stunden und melden uns sodann bei Ihnen.

Musterfeststellungsklage gegen VW und Audi

Es haben sich an die 300.000 Autobesitzer zur Musterfeststellungsklage gegen VW und Audi in das Klageregister eintragen lassen. Für sie ist somit die Möglichkeit einer Einzelklage auf Schadenersatz wegen des Einbaus der Schummel-Software nicht mehr möglich.

Es bleibt allerdings auch für diese Autobesitzer die Möglichkeit, sich vom Autokredit und vom Kaufvertrag ihres Fahrzeugs zu lösen.

Es muss lediglich eine unvollständige und/oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet worden sein; dann kann man sich durch einen gezielten Widerruf nicht nur von einem Autokredit trennen, sondern sich auch vom dazugehörigen Kauf eines Fahrzeugs lösen. Man spricht hier von verbundenen Geschäften, die über einen sogenannten „Widerrufs-Joker“ rückabgewickelt werden können.

Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich dabei um einen Neuwagen oder einen Gebrauchtwagen handelt. Allerdings muss der Kredit als Verbraucher und nicht als Firma aufgenommen worden sein.

Dies alles prüfen wir für Sie kostenfrei und unverbindlich. Schicken Sie uns einfach folgende Unterlagen in Kopie zur Prüfung zu:

– Kreditvertrag (mit Widerrufsbelehrung)
– Kaufvertrag, Auftragsbestätigung oder Rechnung bezüglich des Fahrzeug
– Fahrzeugschein
– Angabe der Kilometerstände bei Kauf sowie heutiger Stand
– Ihre Rechtsschutzpolice (falls vorhanden) bzw. Ihre letzte Rechnung

Die Übersendung kann erfolgen per Post über die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller, Uhlandstraße 4, 65189 Wiesbaden, per Telefax: 0611 / 450 23-17 oder per E-Mail kanzlei@caesar-preller.de. Bitte teilen Sie uns auf jeden Fall für Rückfragen Ihre Telefonnummer mit.

Wir prüfen Ihre Ansprüche und Möglichkeiten innerhalb von 72 Stunden und melden uns sodann bei Ihnen.